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Corona-Gutscheine können seit dem 1. Januar ausgezahlt werden

13.01.2022: Wer vor dem Ausbruch der Corona-Pandemie Veranstaltungstickets gekauft hatte, erhielt für die ausgefallenen Events häufig lediglich einen Gutschein statt der gewünschten Rückerstattung. Viele Verbraucher:innen ärgerten sich über die gesetzliche Neuregelung, die dazu gedacht war, die von der Krise gebeutelten Unternehmen über Wasser zu halten. Ein Musterbrief der Verbraucherzentrale NRW erleichtert die Rückerstattung.

„Durch die Zwangsgutscheine mussten Verbraucher:innen den Unternehmen einen zinslosen Kredit gewähren, auch wenn sie vielleicht selbst in finanziellen Schwierigkeiten waren”, informiert die Verbraucherzentrale NRW. „Wenn das Unternehmen Insolvenz anmelden müsste, tragen die Verbrau-cher:innen das volle Risiko.“ Die gute Nachricht: Wer den Gutschein bis zum 31.12.2021 noch nicht eingelöst hat, kann sich den Betrag zu Beginn des neuen Jahres auszahlen lassen. Wie das geht und wen es betrifft, erklärt die Verbraucherzentrale NRW.

Zeitpunkt des Ticketkaufs ist entscheidend
Die Gutscheinlösung gilt rückwirkend für Freizeitveranstaltungen und Freizeiteinrichtungen, für die vor dem 8. März 2020 Tickets gekauft worden sind. Der Veranstaltungstermin ist unerheblich. Betroffen sind Tickets für Konzerte, Festivals, Theatervorstellungen, Lesungen, Filmvorführungen oder Sportwettkämpfe. Aber auch Eintrittskarten für Museen, Freizeitparks, Schwimmbäder sowie Abos für Sportstudios oder Dauerkarten für Stadien zählen dazu.

Ist eine solche Veranstaltung ausgefallen, konnte der Veranstalter anstelle der Erstattung einen Gutschein ausstellen. Wichtig: Für Karten, die nach dem 8. März 2020 gekauft worden sind, gilt die Regelung nicht. Verbraucher:innen müssen in diesen Fällen weder einen Gutschein noch einen Ersatztermin akzeptieren, sondern können sich nach Ansicht der Verbraucherzentrale den Ticketpreis erstatten lassen.  

Erstattung ab 1. Januar 2022
Wer den Gutschein bis Ende des Jahres nicht eingelöst hat, kann ab dem 01. Januar 2022 die Auszahlung des Betrages verlangen. Sollte man das nicht wollen, kann der Gutschein auch weiterhin zur Zahlung von Tickets eingesetzt werden. Grundsätzlich gilt: Die Rückzahlungsansprüche aus abgesagten Veranstaltungen verjähren innerhalb von 3 Jahren. Bei Veranstaltungen, die in 2020 wegen des Coronavirus abgesagt wurden, können Ansprüche also bis zum 31.12.2023 geltend gemacht werden. Bei Veranstaltungen, die in 2021 abgesagt werden, läuft die Verjährungsfrist noch bis zum 31.12.2024.

Musterbrief erleichtert die Rückerstattung
Mit dem Musterbrief der Verbraucherzentrale NRW können Betroffene ihre Ansprüche gegenüber einem Veranstalter geltend machen. Der Musterbrief muss durch die eigenen Kontaktdaten und die Anschrift des Veranstaltungsunternehmens ergänzt werden. Der Brief kann dann per Einschreiben oder per Fax an den Anbieter geschickt werden. 


Weiterführende Infos und Links:

Hier finden Sie den Musterbrief zur Auszahlung eines Corona-Gutscheins:
https://www.verbraucherzentrale.nrw/sites/default/files/2021-12/musterbrief-auszahlung-corona-gutschein.pdf

Weitere Informationen zu abgesagten Veranstaltungen aufgrund der Corona-Pandemie gibt es auf der Homepage der Verbraucherzentrale NRW unter:
www.verbraucherzentrale.de/node/45416