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Gewerbliche Abfallsammlung und- transport

Mit dem neuen Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) vom 24. Februar 2012 haben sich erhebliche abfallrechtliche Veränderungen ergeben, insbesondere für Handwerksbetriebe.

Spätestens ab dem 01.06.2014 setzt dann jeder Abfalltransport mindestens voraus, dass der Betrieb diese Transporte vorab gegenüber der Behörde angezeigt hat. Falls „gefährliche Abfälle“ transportiert werden, ist sogar zwingend eine behördliche Erlaubnis vorgeschrieben.

Nähere Informationen finden Sie im unten aufgeführten Merkblatt zur Anzeige- und Erlaubnisverordnung sowie die dazugehörigen Anträge.


Anzeige- und Erlaubnisverfahren nach Kreislaufwirtschaftsgesetz § 53
Informationen zum Anzeigeverfahren nach Kreislaufwirtschaftsgesetz § 53 und § 54 (Merkblatt)
Anzeige- und Erlaubnisverfahren nach Kreislaufwirtschaftsgesetz § 54

Für Sie zuständig

Volker Mönnekes
05271 / 965-4424