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Schornsteinfeger

Im Kreis Höxter gibt es 16 Kehrbezirke. Für jeden Kehrbezirk wird ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger von der zuständigen Behörde (für den Kreis Höxter: die Bezirksregierung Detmold) bestellt (§ 7 SchfHwG).


Beschreibung

Allgemein

Die hoheitlichen Schornsteinfegerarbeiten (im Wesentlichen §§ 13-16 SchfHwG) bleiben weiterhin alleine ihm im eigenen Kehrbezirk vorbehalten. Diese Schornsteinfegerarbeiten werden weiterhin nach einer verbindlichen Gebührenordnung berechnet. Diese Kosten (Gebühren und Auslagen) sind nach wie vor eine sogenannte öffentliche Last des Grundstücks und von den Grundstückseigentümern bzw. der Gemeinschaft der Grundstückseigentümer zu tragen.

Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger unterstehen der Aufsicht der zuständigen Behörde (§ 21 SchfHwG). Dies ist als untere Aufsichtsbehörde der Kreis Höxter und als obere die Bezirksregierung in Detmold.

Geblieben ist auch die Pflicht von Besitzern (Mietern) und Eigentümern, die hoheitlichen Tätigkeiten zu dulden, d.h. nach fristgerechter Ankündigung die Durchführung dieser Arbeiten dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger vollständig zu ermöglichen.

Für Mieter:

Mieter haben sowohl die Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten zu dulden, als auch die vom Eigentümer in Auftrag gegebenen Arbeiten.

Zu dulden sind auch die Arbeiten, die der Eigentümer nicht fristgerecht veranlasst hat und diesem gegenüber im Rahmen der Ersatzvornahme durchgeführt werden (§ 1 Abs. 3 SchfHwG)

Für Eigentümer:

Zum 01.01.2013 ist das neue Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) vollständig in Kraft getreten. Der Auslöser für diese Veränderung war ein EU-Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland im Jahr 2003. Daraufhin wurde das Schornsteinfegerrecht den europäischen Vorgaben zur Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit angepasst. Das zuvor bestehende Kehrmonopol ist somit abgeschafft worden.

Die daraus resultierende Folge ist, dass sich Eigentümer von Grundstücken und Räumen künftig in weiten Teilen, d.h. für die von ihnen zu veranlassenden Schornsteinfegerarbeiten   (§1 Abs.1 SchfHwG), ihren Schornsteinfeger selbst aussuchen können. Die Verantwortung, fristgerecht die entsprechenden Arbeiten durchführen zu lassen, liegt nunmehr bei den Eigentümern.

Seit dem 01.01.2013 dürfen diese Arbeiten nicht nur vom jeweils zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister bzw. dessen Mitarbeitern oder nach Maßgabe des § 13 Abs. 3 Schornsteinfegergesetzes von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz durchgeführt werden, sondern auch durch jeden anderen Betrieb, der mit dem Schornsteinfegerhandwerk in der Handwerksrolle eingetragen ist (§ 2 SchfHwG).

Um den Eigentümern die Feststellung zu erleichtern, wer die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 SchfHwG erfüllt, Schornsteinfegerarbeiten durchführen zu dürfen, wird beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ein sogenanntes Schornsteinfegerregister geführt (§ 3 SchfHwG).

Damit ein Eigentümer weiß, welche Schornsteinfegerarbeiten innerhalb welches Zeitraumes durchzuführen sind, erhält er von seinem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger einen Feuerstättenbescheid (§ 14 SchfHwG). Dieser ist gebührenpflichtig (§ 20 SchfHwG i.V.m. der Kehr- und Überprüfungsordnung).

Der Erlass des Feuerstättenbescheids erfolgt grundsätzlich nach jeder Feuerstättenschau, die zweimal innerhalb des Zeitraums der Bestellung auf sieben Jahre durchgeführt wird und ergeht unabhängig davon, ob die Arbeiten später durch den zuständig bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger oder einen anderen qualifizierten Betrieb durchgeführt werden.

Ein Feuerstättenbescheid ist unter anderem auch zu erlassen, wenn der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger eine Bescheinigung über die Tauglichkeit und sichere Benutzung von Abgasanlagen und von Leitungen zur Abführung von Verbrennungsgasen ausstellt nach durchgeführter „Bauabnahme“ gemäß § 43 Abs. 7 der Bauordnung NRW (vgl. § 14 i.V.m. § 16 SchfHwG).

Sofern der für das Haus zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die vom Eigentümer zu veranlassenden Schornsteinfegerarbeiten nicht selbst durchgeführt hat, ist ihm die fristgerechte Durchführung der Arbeiten mittels des sogenannten Formblatts (§ 4 SchfHwG) nachzuweisen. Dabei bedeutet fristgerecht, dass die Arbeiten innerhalb der jeweils vorgegebenen Zeiträume durchgeführt werden und das Formblatt innerhalb von 14 Tagen nach dem Tag, bis zu dem die Schornsteinfegerarbeiten gemäß der Festsetzung im Feuerstättenbescheid spätestens durchzuführen waren, bei dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger eingehen (§ 4 Abs. 3 SchfHwG).

Die Formblätter sind durch den Schornsteinfeger, der die Arbeiten ausgeführt hat, wahrheitsgemäß und vollständig auszufüllen. Die ausgefüllten Formblätter sind dann dem Eigentümer zu übergeben oder in deren Auftrag an den jeweiligen bevollmächtigten Schornsteinfeger zu übermitteln.

Kommt ein Eigentümer seiner Veranlassungspflicht nicht fristgerecht nach, hat der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger der zuständigen Behörde (Kreis Höxter) unverzüglich eine entsprechende Meldung zu machen. Diese fordert dann den Eigentümer per Anhörung auf, seiner Veranlassungspflicht umgehend nachzukommen.

Lässt ein Eigentümer die bis dahin ausstehenden Arbeiten nach dieser Aufforderung immer noch nicht durchführen, setzt die zuständige Behörde (Kreis Höxter) in einem sogenannten Zweitbescheid gegenüber dem Eigentümer fest, welche Reinigungen oder Überprüfungen nach der der Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 SchfHwG oder wiederkehrende Messungen nach § 15 der Verordnung über eine kleine und mittlere Feuerungsanlagen, der 1. BImSchV, innerhalb welchen Zeitraums durchzuführen sind. Der Zweitbescheid ist zudem mit einer Verwaltungsgebühr von zurzeit 100,00 Euro verbunden. Für den Fall der Nichtvornahme ist die Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen anzudrohen (§ 25 i.V.m. § 26 SchfHwG).

Kommt ein Eigentümer auch dem Zweitbescheid nicht nach, setzt die zuständige Behörde mit einer weiteren gebührenpflichtigen Verfügung die angedrohte Ersatzvornahme fest und vollstreckt sie im gegebenen Fall. Dabei beauftragt sie den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger mit der Durchführung der bis dahin ausstehenden Schornsteinfegerarbeiten, d.h. diese Arbeiten werden notfalls zwangsweise und auf Kosten des Eigentümers durchgeführt.

Neben den Verwaltungsgebühren für den Erlass der Ordnungsverfügungen kommen ggfs. Kosten für den Schlüsseldienst hinzu sowie ein Bußgeld (nach § 24 SchfHwG bis zu 5000,-- Euro).

Rechtsgrundlagen

Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG)
Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO Bund)
Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (1. BlmSchV)

Links:

Schornsteinfegerregister

Bundesverband der Schornsteinfegermeister

Internetauftritt Schornsteinfeger-OWL, Kreisvereinigung Lippe

Für Sie zuständig

Ihre Ansprechpartner
Frau Büse
Kreishaus Höxter
Zimmer C 341
Moltkestraße 12
37671 Höxter
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