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Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist eine seit dem 01.01.2003 bestehende eigenständige bedarfsorientierte soziale Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts.


Beschreibung

Zuständigkeit

Der Kreis Höxter hat die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung außerhalb von Einrichtungen weitgehend auf die kreisangehörigen Städte übertragen. Für die übertragenen Hilfen wird die Fachaufsicht ausgeübt; die Widerspruchssachbearbeitung erfolgt beim Kreis.

Für Personen, die in Altenpflegeheimen leben, ist der Kreis Höxter für die Antragsaufnahme und Bewilligung der Grundsicherungsleistung zuständig. (Nähere Informationen finden Sie hier.)

Die Gewährung der Grundsicherung für Arbeitssuchende gem. SGB II liegt im Zuständigkeitsbereich des Jobcenters Kreis Höxter.

Wissenswertes zur Gewährung von Grundsicherungsleistungen außerhalb von Einrichtungen

Anspruchsberechtigt sind Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland,

  • die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder
  • die das 18. Lebensjahr vollendet haben und unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert sind,

sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht ausreichend oder überhaupt nicht aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, sicherstellen können.

Welche Voraussetzungen müssen vorliegen?

Grundsicherungsleistungen werden nur auf Antrag gewährt. Die Leistung wird in der Regel für zwölf Kalendermonate bewilligt.
Nähere Einzelheiten entnehmen Sie bitte den Hinweisen zum Antrag auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung im Formulardepot.

Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung setzen voraus, dass eine Bedürftigkeit vorliegt.
Bei der Prüfung, ob Grundsicherungsleistungen gezahlt werden können, wird das Einkommen und Vermögen des Leistungsberechtigten, des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft und ggf. des Unterhaltspflichtigen berücksichtigt.

Der Bedarf wird aus dem Regelsatz, evtl. Mehrbedarfszuschlägen, den Kosten der Unterkunft, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen für vorhandene Versicherungen ermittelt und dem Einkommen und Vermögen gegenübergestellt.
Ein nicht durch Einkommen und Vermögen gedeckter Bedarf wird bewilligt.

Erforderliche Unterlagen

  • Antragsvordruck (s. Formulardepot)
  • Kontoauszüge der letzten 3 Monate (nicht bei Heimbewohnern)
  • Mietvertrag/Bescheinigung (nicht bei Heimbewohnern)
  • Einkommensnachweise
  • Vermögensauflistung mit Nachweisen der letzten 10 Jahre
  • Bescheinigung über Bankkonten
  • evtl. Schwerbehindertenausweis
  • evtl. Betreuerausweis

Rechtsgrundlagen

Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch Sozialhilfe SGB XII und die Durchführungsverordnungen
Sozialgesetzbuch Erstes Buch Allgemeiner Teil SGB I
Sozialgesetzbuch Zehntes Buch Verwaltungsverfahren SGB X

Für Sie zuständig

Ihre Ansprechpartner
Verena Koch
Kreishaus Höxter
Zimmer D 369
Moltkestraße 12
37671 Höxter
  05271 / 965-3144
  05271 / 965-83198
Mo. bis Fr. 07:30 Uhr bis 12:30 Uhr
Mo. bis Do. 13:30 Uhr bis 16:00 Uhr
oder nach Vereinbarung