Wohnberechtigungsschein
Beschreibung
Ein Wohnberechtigungsschein (WBS) gilt ein Jahr lang und berechtigt zum Einzug in eine geförderte Wohnung in Nordrhein-Westfalen.
Für Wohnungen, die zum Einzugsgebiet der Stadt Höxter gehören, wenden Sie sich bitte an die Stadt Höxter.
Ein Wohnberechtigungsschein kann erteilt werden, wenn
- die Wohnungsgröße angemessen ist und
- das Einkommen die vorgeschriebene Einkommensgrenze einhält.
Die Wohnungsgröße darf betragen:
- 50 qm für einen Einpersonenhaushalt,
- 65 qm oder 2 Wohnräume für einen Zweipersonenhaushalt,
- +15 qm oder 1 Raum für jede weitere Person.
Die Einkommensgrenze beträgt:
- 20.420 € für einen Einpersonenhaushalt,
- 24.600 € für einen Zweipersonenhaushalt,
- 5.660 € für jede weitere Person im Haushalt,
- 740 € zusätzlich für jedes Kind, für das Kindergeld gezahlt wird.
Bei der Berechnung des Einkommens werden pauschale Abzüge gewährt und ggf. Freibeträge (z. B. Ehepaare, Schwerbehinderung, Pflegegrad) berücksichtigt.
Gebühren
einkommensabhängige Gebühren in Höhe von 6 € oder 10 €
Erforderliche Unterlagen
- Antragsvordruck
- Vordruck Einkommenserklärung und
- Gehaltsabrechnungen der letzten 12 Monate oder
- Leistungsbescheide (lt. Seite 2 Einkommenserklärung) für das vergangene und lfd. Kalenderjahr
Liste der Wohnungssuchenden:
Mit dem Vordruck „Bitte um Aufnahme in die Liste der Wohnungssuchenden“ werden wir Sie in diese Liste eintragen. Sie können diesen Vordruck gleichzeitig mit der Beantragung eines allgemeinen Wohnberechtigungsscheines einreichen. Aber auch, wenn Ihnen bereits ein gültiger Wohnberechtigungsschein vorliegt, können wir Sie in diese Liste eintragen. Bitte reichen Sie uns dann zusätzlich eine Kopie Ihres Wohnberechtigungsscheins ein, falls dieser nicht vom Kreis Höxter ausgestellt wurde.
Sobald eine für Ihr Gesuch passende Wohnung von einem Verfügungsberechtigten als frei gemeldet wird, können wir den Kontakt herstellen.
Ihr Gesuch wird für die Dauer eines Jahres geführt. Dann können Sie Ihren Wohnungswunsch erneuern. Sollten Sie eine Wohnung gefunden haben, ist eine kurze Information für uns hilfreich.
Durch die Eintragung in die Liste entsteht kein Rechtsanspruch auf die Vermittlung einer Wohnung.
Rechtsgrundlagen
Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW)
Wohnraumnutzungsbestimmungen (WNB)
Einkommensermittlungserlass
Für Sie zuständig
Formulare
Hinweis Datenschutz Wohnungsbauförderung Berechtigung |
Antrag Wohnberechtigungsschein |
Einkommenserklärung |
Hinweise zur Einkommenserklärung |
Bitte um Aufnahme in die Liste der Wohnungssuchenden |
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